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Mindestlohn Durchsetzung


Volltext

Die Behörden der Zollverwaltung kontrollieren die Einhaltung des Mindestlohns. Sie können hierzu Einsicht in Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge nehmen und die Erstellung von Dokumenten von Arbeitgebern verlangen. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 sanktioniert werden. Außerdem können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.


Rechtsgrundlage(n)


Fristen

  • Ab dem 1.Januar 2015 galt grundsätzlich ein Mindestlohn von EUR 8,50. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 auf EUR 8,84 angehoben.

  • Bis zum 31.12.2016 waren Löhne unter EUR 8,50 nur erlaubt, wenn ein nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine entsprechende Rechtsverordnung nach diesen Gesetzen dies vorsah.

  • Für Zeitungszusteller galt bis 31. Dezember 2016 eine Übergangsregelung.

Seit dem 1. Januar 2017 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf EUR 8,84 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Fachlich freigegeben am

30.01.2018

Zuständige Stelle

Zollverwaltung


Ansprechpunkt

Mindestlohntelefon
Tel.: 030 602800-28

Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08.00 - 20.00 Uhr

Fax.: 0228 99 527-2965
E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund.de


Zuständige Stelle(n)

Generalzolldirektion
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn, Stadt
0351 44834-222