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Wilder Müll Entsorgung


Volltext

Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.

Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.

Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.

Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.


Rechtsgrundlage(n)

Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen


Erforderliche Unterlagen

• Beschreibung des Fundortes

• gegebenenfalls Fotos des Fundortes


Verfahrensablauf

„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.

In vielen Kommunen ist alternativ die Meldung über Maerker Brandenburg möglich.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann wenige Tage bis einige Wochen dauern.


Hinweise (Besonderheiten)

Abweichende Zuständigkeiten ergeben sich nach § 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK)


Fachlich freigegeben am

18.06.2024

Zuständige Stelle

Landesbehörden


Ansprechpunkt

Die Ansprechpartner der unteren Abfallbehörden erreichen Sie über die Internetseiten Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.


Zuständige Stelle(n)