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Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern


Volltext

Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Land Brandenburg:

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Wohnungseigentümerschaft oder Nachweis als Wohnungsgeber. Beleg des rechtlichen Interesses.


Voraussetzungen

Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.


Verfahrensablauf

Antragstellung


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2

;

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Formulare/Schriftformerfordernis

Formlose Antragsstellung möglich: Ja


Fachlich freigegeben am

05.11.2015;07.06.2024

Zuständige Stelle

Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde oder Amt (Meldebehörde)


Zuständige Stelle(n)